
Für Erd-Doppelwahlstellen gelten im wesentlichen die gleichen Bedingungen wie für eine Erd-Einzelwahlstelle.
Die Erd-Doppelwahlstellen gelten als eine Grabeinheit und müssen daher bei Nachbelegung immer als Einheit betrachtet und für die gesetzlich vorgeschriebene Ruhefrist neu erworben werden.
Das heißt: Bei Belegung der zweiten Stelle muß auch die Ruhefrist der erstbelegten Stelle so ergänzt werden, daß jetzt beide Teile der Erd-Doppelstelle wieder für 20 Jahre bezahlt sind. Bei jeder Nachbelegung müssen die Pflanzen und ein eventuell aufgestellter Grabstein entfernt werden. Die Pflege dieser Stellen muß für die Dauer der Belegung durch Angehörige oder einen Pflegeauftrag gewährleistet sein.
Bei Preisvergleichen der Friedhofsgebühren ist darauf zu achten, daß bei städtischen Friedhöfen wichtige Leistungen im Friedhofspreis nicht enthalten sind.
